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Hermann-Zilcher-Gesellschaft e.V. S A T Z U N G vom 28. Mai 1994 mit den von der Mitgliederversammlung am 11.09.1999, 07.10.2008 und 06.05.2009 beschlossenen Änderungen § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen “Hermann-Zilcher-Gesellschaft e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck 1) Der Verein “Hermann-Zilcher-Gesellschaft” mit Sitz in Würzburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erforschung und Verbreitung des musikalischen Vermächtnisses von Hermann Zilcher, um dadurch Musiker in aller Welt zu einer stärkeren Berücksichtigung seiner Werke im Konzertrepertoire anzuregen. 2) Dies wird durch Konzertveranstaltungen und eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit unterstützt. Durch den Aufbau eines Archives soll ein schneller Zugriff auf Noten-,Text-,Ton- und Bildmaterial ermöglicht werden. 3) Weitere Ziele des Vereins sind, die Edition des kompositorischen und schriftstellerischen Werkes sowie der Tagebücher, Briefe und Dokumente anzuregen, daneben auch wissenschaftliche Veröffentlichungen über das Wirken des Komponisten und Veranstaltungen, die der Erforschung und Verbreitung der Werke von Hermann Zilcher dienen. 4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf irgendwelche Werte oder auf ein etwa vorhandenes Vermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Würzburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Hermann-Zilcher-Pflege zu verwenden hat. § 3 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: - der Vorstand - die Mitgliederversammlung § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglieder des Vereins können natürliche und jusristische Personen, wissenschaftliche und künstlerische Institutionen, Firmen, Verbände oder Körperschaften durch schriftliche Willenserklärung werden. 2) Die Aufnahme in der Verein erfolgt durch den Vorstand. 3) Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße um die Hermann-Zilcher-Gesellschaft verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes und auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Der Austritt aus dem Verein kann bis 30. September mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Im übrigen endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitgliedes oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit. 2) Falls ein Mitglied in untragbarer Weise gegen die Ziele des Vereins handelt, kann es nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand durch schriftliche Mitteilung ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit Zweidrittelmehrheit den Beschluss des Vorstands aufheben kann. 3) Die Mitgliedschaft erlischt nach vorheriger Benachrichtigung automatisch und ohne das Recht zur Berufung, wenn die Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr nach zweimaliger Mahnung ohne Begründung nicht bezahlt wurden. § 6 Mitgliedsbeiträge Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März fällig. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in Einzelfällen zu ermäßigen oder zu erlassen. § 7 Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem künstlerischen Beauftragten. 2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. 3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Das Ersatzmitglied bedarf der Bestätigung im Amt durch die nächste Mitgliederversammlung. 4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem näheren Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. 6) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. 7) Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit beratender Stimme zu besonderen Sachfragen an seinen Sitzungen teilnehmen zu lassen. Diese nehmen nicht an Beschlussfassungen des Vorstandes teil. § 8 Die Mitgliederversammlung 1) Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorstand einberufen, wobei die Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen ist. Eine Einberufung muss auch erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit eigener Unterschrift beim Vorstand beantragt. 2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. 3) Der Mitgliederversammlung obliegt: * die Wahl des Vorstandes auf jeweils vier Jahre * die Entgegennahme des Arbeits- und Kassenberichtes * die Kontrolle über die Verwendung der Mittel im Sinne des § 2 * die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge * die Beschlussfassung über die Satzung bzw. über Satzungsänderungen * Die Ernennung von Ehrenmitgliedern gemäß § 4, Abs. 3 * die Beschlussfassung über etwaige Auflösung der Gesellschaft gemäß § 9 4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte in offener Wahl zwei Kassensprüfer. Diese prüfen in der Regel einmal im Jahr die Vereinskasse und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Nach Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung. Bis zur Neu- bzw. Wiederwahl durch die Mitgliederversammlung bleibt der bisherige Vorstand im Amt. 5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und durch Bevollmächtigung vertretener Mitglieder gefasst, sofern nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorschreibt. 6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. § 9 Auflösung des Vereins 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen und mindestens vier Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich angekündigten außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. 2) Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und der durch Bevollmächtigung vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Es muss dabei mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch Bevollmächtigung vertreten sein. 3) Zur Abwicklung der Auflösungsgeschäfte ernennt die Mitgliederversammlung einen Liquidator. § 10 Inkrafttreten Die Satzung des Vereins tritt am 28. Mai 1994 in Kraft. |
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